Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ADEKA EUROPE GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Version: 01.05.2024

1. Geltungsbereich

1.1.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingun-gen, soweit nichts anderes in unserer Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise von uns schriftlich bestätigt wurde. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn unsererseits kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt oder Bestellungen vorbehaltlos angenommen werden.
1.2.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unbe-rührt. Bei Abschluss einer gesonderten Liefervereinbarung oder eines gesonderten Liefervertrages behalten diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und deren Änderung oder Ergänzung sowie Nebenabre-den werden erst und nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.2.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird durch Telefax und E-Mail gewahrt.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1.
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise zuzüglich Umsatzsteuer, aller sonstigen Steuern und Zölle sowie Lieferkosten.
3.2.
Sofern in unserer Auftragsbestätigung kein Fixpreis bestätigt ist, sind Preisangaben freibleibend, und können entsprechend bei einer Erhöhung unserer Kosten oder bei einer generellen Erhöhung der Preisliste auch nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung erhöht werden.
3.3.
Rechnungen sind, sofern nicht anders in unserer Auftragsbestätigung bestimmt oder in sonstiger Wei-se mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurde, vom Rechnungsdatum an sofort netto in der in der Rechnung angegebenen Währung zahlbar. Ein Skontoabzug ist stets ausgeschlossen, wenn der Käu-fer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
3.4.
Schecks und Wechsel werden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und nur erfül-lungshalber angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
3.5.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder entsteht sonst Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, können wir Vorkasse verlangen und alle Forderungen sofort fällig stellen, auch wenn wir Wechsel/Schecks ange-nommen haben. Außerdem können wir die vereinbarten Zahlungsbedingungen stornieren und künftige Lieferungen von Vorauszahlungen und Sicherheiten abhängig machen.
3.6.
Fällige Forderungen sind vom Käufer mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ver-zinsen, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
3.7.
Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
3.8.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten Frist für die Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferten Produkte wieder an uns zu nehmen und Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer neben der Entschädigung für entgangenen Gewinn und für den erfolgten Aufwand sowie für die Benutzung der gelieferten Produkte auch jede Wertminderung sowie jeden wei-teren Schaden, den wir wegen der Nichterfüllung des Vertrages erleiden, zu ersetzen.

4. Lieferung

4.1.
Die Lieferfristen gelten stets als ungefähr und sind für uns nicht bindend, sofern nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde.
4.2.
Auch verbindlich zugesicherte Lieferfristen verlängern sich entsprechend bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei Krieg, Terroranschlägen, Aufruhr, Feuer, Explosion, Erdbe-ben, Überschwemmungen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Arbeitskräfte- und Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie bei behördlichen Anordnungen, die die Herstellung oder den Transport verhindern oder verzögern. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von uns oder mit uns ver-bundene Unternehmen und deren Lieferanten von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wir werden den Käufer unverzüglich über solche Ereignisse höherer Gewalt informieren. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht.
4.3.
Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbeson-dere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fas-sung erfüllt.
4.4.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
4.5.
Bei Lieferung der Produkte nach Gewicht in nichtabgefülltem Zustand, hat der Käufer normale Herstel-lertoleranzen und Abweichungen von 10 % der/des vereinbarten Menge/Gewichtes zu akzeptieren, und entsprechend für die/das tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht zu zahlen. Die auf unserem Ver-sandauftrag enthaltene Mengenangabe gilt als Beweis für die gelieferte Menge, sofern der Käufer kei-nen gegenteiligen Beweis erbringen kann.
4.6.
Bei Sukzessiv-Lieferverträgen sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zum Abruf oder zur Ab-nahme von Teillieferungen zu setzen und nach Fristablauf hinsichtlich der Restliefermenge den Ver-trag zu kündigen sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.7.
Bei verschuldeter Nichteinhaltung von Lieferfristen, die wir schriftlich als verbindlich zugesichert haben, hat der Käufer das Recht, nach Fristablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzpflicht wegen Verzuges ist ausge-schlossen. Soweit die Ware aus Übersee geliefert wird, gilt als angemessen eine Nachfrist von minde-stens 12 Wochen.
4.8.
Sofern zwischen den Parteien nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang bei unfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, sonst mit der Über-gabe an den Käufer.
4.9.
Ist der Käufer oder sein Kunde (bei Direktlieferung) mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, sind wir berechtigt, dem Käufer die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen und einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1.
Bis zur endgültigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Sal-do gezogen oder anerkannt wird.
5.2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass sich hieraus eine Verpflichtung für uns ergibt. Wir gelten als Hersteller i.S. von § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
5.3.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns und ist verpflichtet, diese gegen die übli-chen Gefahren, wie zum Beispiel aber nicht ausschließlich, gegen Feuer, Wasser, Diebstahl usw., zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, unsere Bedingungen gemäß dem Sicherheitsdatenblatt für das jeweilige Produkt genauestens einzuhalten. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Ge-schäftsverkehr und nur, sofern er sich nicht in Verzug befindet, veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbinden; zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt. Die Veräußerungsbefugnis endet, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder die Gefahr der Insolvenz besteht, sowie darüber hinaus auf jederzeitigen Widerruf des Verkäufers.
5.4.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer an uns hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderun-gen mit allen Nebenrechten ab. Veräußert der Käufer Produkte, an denen wir gemäß Artikel 5.2. antei-liges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle Auskünfte zu ertei-len und Unterlagen auszuhändigen, die zur Verfolgung der Rechte des Käufers gegenüber seinen Abnehmern erforderlich sind. Bei Pfändung oder sonstigen Beschlagnahmen durch Dritte hat der Käu-fer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.5.
Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersi-cherung beeinträchtigten Dritten freigeben, soweit ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5.6.
Soweit nach dem jeweiligen Recht des Landes, in dem die Ware vom Käufer verwahrt wird, für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Schritte, z.B. die Registrierung in einem Register, erfor-derlich sind, hat der Käufer diese auf seine Kosten durchzuführen und uns hierüber den Nachweis zu erbringen.

6. Gewährleistung

6.1.
Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die Produkte bei Gefahrübergang die vertraglich vereinbarte Spezifikation haben. Wir übernehmen keine weiteren Gewährleistungen oder Garantien, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Vermarktbarkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverlet-zung von Rechten Dritter. Beratungen zur Verwendbarkeit der Produkte sind für uns nicht rechtlich bindend, und wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Produkte für einen bestimmten Zweck oder für die beabsichtigte Verwendung des Käufers geeignet sind, und es obliegt dem Käufer, die Eig-nung der Produkte für solche Zwecke zu überprüfen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regel-werke, Angaben in Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Ins-besondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Num-mer 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. 
6.2.
Unverzüglich nach Erhalt hat der Käufer die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen, sowie die Ware im Hinblick auf Verpackungs-schäden und Mengenabweichungen zu prüfen und muss uns etwaige Beanstandungen unter Angabe der Bestelldaten, Rechnungs- und Partienummern unverzüglich schriftlich anzeigen. Andere Mängel sind uns im Zeitpunkt ihres Auftretens unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Män-gelrüge gelten die gelieferten Gegenstände als vertragsgemäß vom Käufer genehmigt. Mit dem Be-ginn des Umfüllens, Abfüllens, Verbindens, Verarbeitens oder Vermischens mit anderen Sachen gel-ten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Käufer genehmigt.
6.3.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Produkt liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfül-lung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist das Produkt bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Für Ersatz und Reparaturen gilt das Gleiche wie für die Produkte selbst.
6.4.
Wir sind zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt, wenn der Käufer die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Soweit nicht durch unser Verschulden verursacht, übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die aufgrund ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauchs, mangelhafter Montage oder mangelhafter Ingebrauchnahme durch den Käufer oder dritte Personen, normaler Abnutzung, falscher oder unvorsichtiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung ent-standen sind.
6.5.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Art. 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprü-che auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind (Mangelfolgeschä-den).

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

7.1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
7.2.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen unserer Haftung nach dem Pro-dukthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garan-tiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.3.
Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus An-lass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte und unseren sonstigen Leistungen entste-hen, 12 Monate nach Gefahrübergang bzw. 12 Monate nach Erbringung der sonstigen Leistung. Da-von unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

8. REACH

Informiert der Käufer uns über eine Verwendung gemäß Art. 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-kung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) , die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Liefer-verzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Ge-sundheits-oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann aus den vorstehenden Regelungen keine Rechte gegen uns herleiten.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Erfüllungsort

9.1.
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf oder nach unserer Wahl, der Firmensitz des Käufers.
9.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsregeln des deut-schen internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fas-sung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.
9.3.
Im Zweifel hat die deutsche Version des Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen Vorrang vor anderssprachigen Versionen.

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