Allgemeine Einkaufsbedingungen

ADEKA EUROPE GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand: 01.01.2021

1. Geltungsbereich

1.1.
Für den Geschäftsverkehr mit uns über den Einkauf von Waren und die Beschaffung von Dienstleis-tungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind unwirk-sam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Telefax und E-Mail erfüllen das Schrift-formerfordernis.
1.2.
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Abschluss einer gesonderten Liefervereinbarung oder eines Liefervertrages gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern sie nicht ausdrück-lich ausgeschlossen werden.

2. Kaufverträge

Verträge über Wareneinkäufe oder Beschaffung von Dienstleistungen kommen durch unsere Einzel-bestellung und die Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Einzelbestellung innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang anzunehmen. Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Einzelkaufvertrages Änderungen der Bestellung zu verlangen.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1
Es gelten die Preise wie vereinbart. Eine Erhöhung des Kaufpreises wird nur wirksam, wenn sie uns mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt und von uns schriftlich bestätigt wird. Die Preise verstehen sich als Nettopreise mit gesonderter Angabe der für das Geschäft anfallenden Steuern und Abgaben.
3.2
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Zahlungen der Warenlieferungen und Dienst-leistungen innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung in Euro und unter der Voraussetzung des Erhalts einer ordnungsgemäßen Rechnung. Rechnungen sind uns per E-Mail oder Briefpost nach Lieferung der Ware oder Dienstleistung zuzusenden.
3.3
Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegenüber dem Lieferanten aufzurechnen. Zahlungen unsererseits stehen stets unter dem Vorbehalt einer abschließenden Qualitäts- und Rechnungsprü-fung. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam.

4. Lieferung, Gefahr- und Eigentumsübergang, Versicherung

4.1.
Die von uns in der jeweiligen Bestellung genannten Liefertermine und Liefermengen sind für den Liefe-ranten verbindlich; bei einer verspäteten Lieferung gerät er in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch uns bedarf.
4.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass wir die Waren und Leistungen wie vereinbart erhalten. Der Lieferant hat uns von allen Ereignissen zu unterrichten, die zu einer Verzögerung der Lieferung führen können.
4.3.
Die Lieferung der Waren an uns erfolgt nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden International Commercial Terms (Incoterms), wie sie in unserer jeweiligen Bestellung festgelegt sind.
4.4.
Die Gefahr des Untergangs und das Eigentum an der Ware gehen nach Maßgabe der in Ziffer 4.3 beschriebenen Lieferungsbedingungen vom Lieferanten auf uns über.

5. Prüfung der gelieferten Ware

5.1.
Wir führen eine Eingangskontrolle der Lieferungen im Hinblick auf sichtbare Verpackungsschäden der Ware durch und informieren den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung über solche sichtbaren Verpackungsschäden.
5.2.
Stellen wir zu einem späteren Zeitpunkt Mängel der Ware oder die Nichteinhaltung der vertraglich ver-einbarten Spezifikationen ("Spezifikationen") oder des Certificate of Analysis ("COA") oder Mengenabweichungen fest, werden wir den Lieferanten hierüber innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Feststellung schriftlich informieren.
5.3.
Werden wir von einem Dritten (z.B. Distributoren oder (End-)Kunden) auf einen Mangel der Ware, die Nichteinhaltung der Spezifikationen oder des COA oder Mengenabweichungen hingewiesen, so erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn wir den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Hin-weises des Dritten über den Mangel, die Nichteinhaltung oder die Abweichungen schriftlich informie-ren.
5.4.
Sollten durch die vorstehenden Regelungen Rechte des Lieferanten nach § 377 HGB eingeschränkt sein, verzichtet der Lieferant hiermit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5.5.
Die Bezahlung einer Rechnung vor der Feststellung von Mängeln, einschließlich der Nichteinhaltung der Spezifikationen oder COA oder von Mengenabweichungen gilt nicht als Anerkennung der Mangel-freiheit der Ware oder der Abweichung.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1.
Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und den jewei-ligen COAs sowie allen anwendbaren Gesetzen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Richtli-nien oder sonstigen Rechtsvorschriften, GMP und allgemein anerkannten Sicherheits- und techni-schen Standards entspricht und zum Zeitpunkt des Gefahr- und Eigentumsübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungs-rechte uneingeschränkt zu; wir sind insbesondere berechtigt, Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Darüber hinaus stehen uns Schadensersatzansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden, zu. Wir sind berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen, insbesondere Ersatz zu beschaffen, wenn eine sofortige Nachbesserung zur Vermeidung wesentlicher Schäden erforderlich ist.
6.2.
Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für den gesamten Herstellungsprozess der Ware, ins-besondere für die Beschaffung der Rohstoffe und deren Qualitätskontrolle, die Herstellung der Ware gemäß den Spezifikationen, die Qualitätskontrolle und die Qualitätssicherung der hergestellten Ware. Der Lieferant hat für jede Produktionscharge schriftliche Produktions- und Qualitätskontrollberichte zu erstellen. Der Lieferant hat diese Berichte für einen Zeitraum von 4 Jahren aufzubewahren und uns auf Anforderung Kopien dieser Berichte zur Verfügung zu stellen.
6.3.
Der Lieferant stellt sicher, dass jede Produktionscharge zum Zeitpunkt der Lieferung noch mindestens achtzig Prozent (80%) der Produkthaltbarkeit (shelf life) aufweist. Der Lieferant wird von jeder Produk-tionscharge Muster für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Pro-dukthaltbarkeitsdauer aufbewahren.
6.4.
Der Lieferant garantiert uns, dass die Ware keine Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster-rechte, Marken, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
6.5.
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Hemmung der Verjährung mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge beim Lieferanten beginnt.

7. Produkthaftung

7.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Produkthaftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfor-dern freizustellen, es sei denn, die Inanspruchnahme beruht auf unserem vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handeln. Der Lieferant ist verpflichtet, uns etwaige Kosten für Rückrufaktionen zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
7.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungs-summe zu unterhalten. Der Lieferant hat uns auf Verlangen eine Kopie des aktuellen Versicherungs-vertrages zur Verfügung zu stellen.

8. Gefährliche Stoffe, REACH

8.1.
Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass seine Verpflichtungen aus der euro-päischen REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-kung chemischer Stoffe (in der jeweils gültigen Fassung) eingehalten wird. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, die (Vor-)Registrierung durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur Einhaltung der Europäischen Verordnung (CE) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung, in der jeweils gültigen Fassung).
8.2
Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und sons-tigen Vorschriften oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine be-sondere Behandlung erfahren müssen, u.a. hinsichtlich Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lage-rung, Handhabung, Herstellung und Entsorgung, ist es zwingend erforderlich, dass der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen des Herstellungslandes sowie des Vertriebslandes erfüllt. Der Lieferant hat uns in einem solchen Fall vor der Bestätigung unseres Auftrages alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Gefährliche Stoffe und wassergefährdende Stoffe dürfen nicht an uns geliefert werden, es sei denn, das entsprechende Sicherheitsdatenblatt wird uns zur Ver-fügung gestellt, und erst nach unserer Zustimmung. Der Lieferant hat alle gesetzlichen und behördli-chen Vorschriften, Bestimmungen und Anweisungen zum Umweltschutz einzuhalten.
8.3
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtun-gen ergeben, und hat uns von allen Folgen, insbesondere von Schäden und Ansprüchen Dritter gegen uns, freizustellen, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben.

9. Informationspflichten

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über Rückrufe oder Kundenreklamationen und behördli-che Beanstandungen zu informieren, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Ware und / oder deren Rohstoffen und / oder deren Verpackungsmaterial stehen.

10. Force Majeure

Keine der Parteien gerät in Verzug oder haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung direkt oder indirekt durch Ereignisse außerhalb der zu-mutbaren Kontrolle dieser Partei verursacht wurde, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Unruhen, Embargo, Eingriffe von Behörden, Streik oder Aussperrung, Feuer, Explosion, Erdbeben, Tsunami, nuklearer Unfall oder Raketenangriff; vorausgesetzt, dass die Partei, die ihre Verpflichtung verspätet oder nicht erfüllt, die andere Partei unverzüglich von dieser Verspätung oder Nichterfüllung in Kenntnis setzt.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Erfüllungsort

11.1.
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf oder nach unserer Wahl, der Firmensitz des Lieferanten.
11.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestim-mungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf, CISG, vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
11.3.
Im Zweifel hat die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vorrang vor Fassun-gen in anderen Sprachen.

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